Satzung des Vereines Umweltbahnhof Dannenwalde e.V.

Die folgende Satzung wurde am 15.2.1997 von der Gründungsversammlung beschlossen und zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 9.2.2006.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Umweltbahnhof Dannenwalde. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Dannenwalde, Kreis Oberhavel. Nach Eintragung ins Register erhält er den Zusatz „... e. V.". Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
Gleichgewichtige Ziele des Vereines sind die allgemeine und gemeinnützige Förderung des Umweltgedankens und die naturverträgliche Entwicklung in der Region. Der Verein setzt sich dafür ein, den Bahnhof Dannenwalde zu erhalten und zu einem Anlaufpunkt „Umweltbahnhof" zu machen. Er will damit die umweltfreundliche Mobilität fördern. Durch eine verbesserte Erziehung und Volksbildung im Umweltbereich soll ein Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung, sowie der Verbesserung der Umwelt geleistet werden.
Im einzelnen verfolgt er unter anderem folgende Zwecke und Aufgaben:

  • Aufklärungsarbeit und Erziehung, auch zusammen mit der Kreisvolkshochschule und den umliegenden Schulen für den Erhalt der Natur und der Umwelt
  • Förderung der verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Verringerung der Autobenutzung und damit zum Erhalt des Waldes und der Umwelt
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen zur Durchführung von Wanderungen, Radtouren und Bootsfahrten zum Kennenlernen und Erleben der Natur
  • Ausstellungen über verschiedene Aspekte der Natur, zur Entwicklung des Ortes, des Bahnhofes sowie der Kunst

Dazu sind notwendig:

  • Ganzjährige Nutzung von Räumen im Bahnhofsgebäude als Anlaufpunkt für die einheimische Bevölkerung und die Besucher der Region.
  • Informationen über die Möglichkeiten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Umweltverbund.
  • Unterstützung bei der Freizeitgestaltung der Jugendlichen.
  • Wiederbelebung dörflicher Traditionen und Heimatpflege.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der gültigen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich im Sinne der Satzung tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und mittragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand; Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung.

(2) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(4) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche durch gelegentliche Geld- oder Sachspenden die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Die fördernde Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat


§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

(1)die Mitgliederversammlung wird mindestens ein Mal im Jahr vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche MV muß auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Hierzu wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

(3) Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Festlegung von Grundsätzen für die Tätigkeit des Vereins
  • Änderung der Satzung
  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltes für das kommende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge


(4) Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dies in der Einladung zur MV angekündigt und die beabsichtigte Anderung als Vorlage mit der Einladung verschickt wurde.

(5) Über jede MV ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom Protokollanten und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

(6) Die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel wird mindestens einmal im Jahr von zwei zu diesem Zweck von der MV gewählten Prüfer/innen festgestellt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die/der Vorsitzende und die/der Schatzmeister werden in gesonderten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister oder durch jeweils zwei der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über seine Sitzungen ist Protokoll zu führen.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden, wenn der Abwählantrag mit der Verschickung der Einladung angekündigt wurde.

§ 8 Der Beirat

Die ,,Große Koalition für den kleinen Bahnhof Dannenwalde" berät in der Form eines Beirats Mitgliederversammlung und Vorstand des Vereins.

§ 9 Geschäftsführung

Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der an den Sitzungen der Organe teilnimmt und deren Beschlüsse umzusetzen hat.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass in der schriftlichen Einladung zur MV ausdrücklich auf die Auflösung verwiesen wurde.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder. Sind weniger als 3/4 der Mitglieder in der Auflösungsversammlung anwesend, wird eine weitere Versammlung einberufen, bei der 3/4 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen können.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das durch die Steuerbegünstigung erhaltene Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dieses Vermögens bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.